Wir über uns - Die Satzung Drucken E-Mail

Satzung des Vereins Historische S-Bahn

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  • Der Verein führt den Namen Historische S-Bahn.
  • Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt sodann den Zusatz e. V.
  • Sitz des Vereins ist Berlin.
  • Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Aufgaben des Vereins

  1. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein verfolgt die Förderung der Volksbildung durch Ausrichtung von Seminaren und Vorträgen an Bildungseinrichtungen (Schulen, Volkshochschulen, usw.), Präsentation der Fahrzeugsammlung für die Öffentlichkeit (Schulklassen, Seniorengruppen, usw.) sowie weitere Maßnahmen. Er ist parteipolitisch unabhängig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
  2. Der Verein setzt sich für die Rekonstruktion und den Erhalt sowie die Präsentation historisch wertvoller Fahrzeuge der Berliner S-Bahn als Sachzeugen der Berliner Verkehrsgeschichte ein.
  3. Der Realisierung der Aufgaben dienen:
    1. Das Sammeln von Sachzeugen der Geschichte der Berliner S-Bahn durch Schenkung, Dauerleihgabe oder Kauf. Für schutzwürdige Objekte sind Denkmalschutzanträge zu stellen.
    2. Die Betreuung der Fahrzeugsammlung der Berliner S-Bahn auf der Grundlage entsprechender vertraglicher Vereinbarungen einschließlich der Mitwirkung bei der Organisation ihres Verkehrseinsatzes sowie von Ausstellungen.
    3. Erforschung und Dokumentation der Geschichte der Berliner S-Bahn, insbesondere ihrer Fahrzeuge.
    4. Durch das Abhalten von Vorträgen und Seminaren mit dem Thema „Geschichte der Berliner S-Bahn“ an Schulen, Volkshochschulen, Clubs und sonstigen Bildungseinrichtungen.
    5. Die Präsentation der Fahrzeugsammlung für die Öffentlichkeit.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können alle Bürgerinnen und Bürger sein, unabhängig von Staatsangehörigkeit, Rasse, Religion, Parteizugehörigkeit und gesellschaftlicher Stellung. Minderjährige dürfen ab dem 14. Lebensjahr mit schriftlicher Einwilligung eines Erziehungsberechtigten dem Verein beitreten.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Für die Aufnahme ist die Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder erforderlich. Auf Antrag eines anwesenden Vorstandsmitgliedes ist die Abstimmung über die Aufnahme in den Verein geheim durchzuführen.
  3. Natürliche und juristische Personen können nach Vereinbarung und auf Beschluß des Vorstandes "Fördernde Mitglieder" des Vereins werden, wenn sie die Tätigkeit des Vereins ideell, finanziell oder materiell unterstützen. Für den Beschluß der Vorstandes gilt Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.
  4. Die Mitgliedschaft endet:
    1. durch Tod des Mitglieds;
    2. durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten zulässig;
    3. durch Ausschluß aus dem Verein.
  5. Über den Ausschluß eines Mitgliedes entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Der Ausschluß kann nur bei Verstößen gegen die Satzung sowie eisenbahndienstlicher Bestimmungen erfolgen. Vor dem Ausschluß ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluß ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied mit Einschreiben gegen Rückschein zuzustellen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Ehrenrat einlegen. Über die Berufung entscheidet der Ehrenrat. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluß.
  6. Ein ausscheidendes Mitglied hat keinen Anspruch auf Vereinseigentum. Es hat alles in seinem Besitz befindliche Eigentum des Vereins unverzüglich und in ordentlichem Zustand zurückzugeben.
  7. Die Mitgliedsbeiträge für das Geschäftsjahr sind von den Mitgliedern in der Zeit vom 2. Januar bis 31. März, spätestens jedoch bis zum Tag der jährlichen Mitgliederversammlung, zu zahlen. Sind die Mitgliedsbeiträge bis zu diesem Termin nicht eingegangen, ruhen die Rechte der Mitgliedschaft, insbesondere das Stimmrecht. Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit zwei fortlaufenden Jahresbeiträgen im Rückstand ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von drei Monaten von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muß mit eingeschriebenen Brief an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein. In der Mahnung muß auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluß des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht wird.
  8. Der Verein kann auf Beschluß der Mitgliederversammlung korporatives Mitglied in anderen Vereinen sein.

§ 3a Statusänderung der Mitgliedschaft

Aktive (ordentliche) Mitglieder verpflichten sich, die von der Mitgliederversammlung beschlossenen Arbeitsstunden in den Abteilungen und Gruppen des Vereins abzuleisten. Der Vorstand kann für jedes aktive Mitglied die Statusänderung der Mitgliedschaft im Falle der unvollständigen Erbringung der Arbeitsstunden beschließen. Vier Wochen vor der ordentlichen Mitgliederversammlung ist das durch diesen Beschluß betroffene Mitglied schriftlich darüber zu informieren. Damit wird das betreffende Mitglied im laufenden Kalenderjahr förderndes Mitglied. Das von der Statusänderung betroffene Mitglied kann gegen diesen Beschluß Widerspruch beim Vorstand einlegen; der Widerspruch erfolgt schriftlich und ist zu begründen. Der Widerspruch hat bezogen auf den Beschluß des Vorstandes  keine aufschiebende Wirkung. Der Vorstand entscheidet nach der ordentlichen Mitglieder­versammlung über den Widerspruch. Im Falle der Anerkennung des Widerspruchs wird der zusätzlich entrichtete Beitrag innerhalb von 4 Wochen erstattet. Ein Wechsel des Status’ der Mitgliedschaft (von aktiv nach fördernd oder umgekehrt) ist beim Vorstand zu beantragen; er wird im Falle der Bestätigung zum folgenden Kalenderjahr wirksam.

§ 4 Die Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung,
  2. der Vorstand,
  3. der Kassenprüfungsausschuß,
  4. der Ehrenrat,
  5. ständige oder zeitweilige Ausschüsse.

§ 5 Die Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung tritt mindestens einmal im Jahr zusammen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn der Vorstand oder ein Drittel der Mitglieder dies verlangt. Zur Mitgliederversammlung ist mindestens vier Wochen vor dem Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
  2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
  3. Für die Annahme von Anträgen ist die Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
  4. Bleibt offen
  5. Auf Wunsch von mindestens einem Viertel der anwesenden Mitglieder ist eine geheime Abstimmung durchzuführen.
  6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich zu fixieren und von zwei Mitgliedern des Vorstandes zu unterzeichnen.
  7. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    1. Entgegennahme und Diskussion der Berichte des Vorstandes, des Berichtes über den Jahresabschluß, des Berichtes der Kassenprüfer sowie des Berichtes des Ehrenrates;
    2. Entlastung des Vorstandes;
    3. Wahl des Vorstandes, der Kassenprüfer, des Ehrenrates;
    4. Beschluß über den Haushaltsplan;
    5. Bestätigung des Jahresarbeitsplanes;
    6. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge für das folgende Geschäftsjahr;
    7. Festsetzung der zu leistenden Arbeitsstunden für das folgende Geschäftsjahr sowie der statt dessen zu entrichtenden finanziellen Beiträge;
    8. Satzungsänderungen;
    9. Beschlußfassung über die Anträge des Vorstandes und der Mitglieder;
    10. - ersatzlos gestrichen -
    11. Entscheidung über die Auflösung des Vereins.

§ 6 Der Vorstand

  1.  
    1. Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
      • dem Vorsitzenden
      • dem Schatzmeister
      • dem Schriftführer
      • dem Abteilungsleiter Fahrzeugtechnik
      • dem Abteilungsleiter für Betrieb
    2. Eine Ämterhäufung ist möglich.
    3. Der Vorstand wählt aus seinen Reihen zwei Stellvertreter des Vereinsvorsitzenden
  2. Wählbar sind alle volljährigen Mitglieder des Vereins.
  3. Die Mitglieder des Vorstands werden jeweils für zwei Jahre gewählt.
  4. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung gebunden.
  5. Für die Beschlüsse des Vorstands gilt § 5 Abs. 2 - 6 entsprechend.
  6. Jeweils zwei Vorstandsmitglieder, von denen einer der Vorsitzende oder ein stellvertretenden Vorsitzender sein muß, vertreten den Verein gemeinsam.
  7. Der Vorstand tagt mindestens dreimal im Jahr und außerdem, wenn mindestens vier seiner Mitglieder es verlangen.
  8. Dem Vorstand obliegt die Führung der Vereinsgeschäfte im Sinne dieser Satzung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

§ 7 Der Kassenprüfungsausschuß

  1. Der Kassenprüfungsausschuß besteht aus drei Mitgliedern des Vereins, die nicht dem Vorstand angehören. Mindestens zwei von ihnen haben wenigstens einmal jährlich eine Kassenprüfung vorzunehmen. Das Ergebnis ist schriftlich dem Vorstand mitzuteilen.
  2. Der Jahreshauptversammlung ist der Kassenprüfungsbericht vorzulegen, der den Jahresabschluß umfaßt.

§ 7a Der Ehrenrat

  1. Der Ehrenrat ist Berufungsorgan des Vereins.
  2. Der Ehrenrat ist souverän und unabhängig.
  3. Der Ehrenrat hat die alleinige Entscheidungsbefugnis in Berufungsverfahren betreff den Ausschluß von Mitgliedern. Dabei gilt § 3, Absatz 5, Satz 3 und 4 entsprechend.
  4. Der Ehrenrat tritt bei Bedarf, jedoch mindestens einmal jährlich vor der ordentlichen Mitgliederversammlung zusammen und muß dabei vollzählig sein.
  5. Über jede Sitzung ist ein Ergebnisprotokoll zu führen. Der Ehrenrat legt der Mitgliederversammlung Rechenschaft ab.
  6. Für die Amtszeit des Ehrenrates gilt Paragraph 6, Absatz 3. Der Ehrenrat soll nicht im Turnus des Vorstandes gewählt werden, sondern um je ein Jahr versetzt.

§ 8 Ständige und zeitweilige Ausschüsse

Für spezielle Aufgaben kann die Mitgliederversammlung ständige oder zeitweilige Ausschüsse einsetzen.

§ 9 Haushalt

  1. Der Verein finanziert sich aus den Mitgliedsbeiträgen der Mitglieder und fördernden Mitglieder; sowie aus sonstigen Zuwendungen.
  2. Die finanziellen Mittel dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Dazu gehören u. a.:
    1. Alle für die Erhaltung, Rekonstruktion und den Betrieb der historischen S-Bahn-Fahrzeuge notwendigen Mittel. Diese dürfen ohne Zustimmung der Mitgliederversammlung nicht mehr als 90 Prozent des Vereinsvermögens oder 20 000 DM überschreiten.
    2. Werbekosten für Vereinsaktivitäten im Sinne der Satzung.
    3. Kosten zur Durchführung der Mitgliederversammlungen, Vorstandssitzungen und Pressekonferenzen.
  3. Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 10 Die Wahl

  1. Die Mitglieder - des Vorstandes, - des Kassenprüfungsausschusses, - des Ehrenrates werden in geheimer Wahl für die Dauer von zwei Jahren auf der Mitgliederversammlung gewählt. Für die Durchführung der Wahl wird vom Vorstand ein aus mindestens zwei Mitgliedern des Vereins bestehender Wahlausschuß berufen. Der Wahlausschuß gewährleistet die ordnungsgemäße Durchführung der Wahl.
  2. a) Sämtliche Vorstandsmitglieder werden in direkter Wahl von den Mitgliedern des Vereins gewählt.
    b) Stellt sich für die unter a) genannte Funktion nur ein Kandidat zur Wahl, so ist er gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Erhält er nicht die Mehrheit, so ist die Wahl für die betreffende Funktion auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung innerhalb von acht Wochen zu wiederholen. Bis zur Neuwahl nimmt der bisherige Mandatsträger die Aufgaben weiterhin wahr. c) Stellen sich mehrere Kandidaten zur Wahl, so ist derjenige gewählt, der die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Erreicht kein Kandidat die Mehrheit, so ist in einem zweiten Wahlgang eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten Stimmen erforderlich. Haben mehrere Kandidaten gleiche Stimmzahlen, so nehmen diese an der Stichwahl teil. Gewählt ist, wer bei der Stichwahl die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los.
  3. Für die Wahl der Mitglieder des Kassenprüfungsauschusses gilt folgendes: Gewählt sind diejenigen Kandidaten, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit findet eine einmalige Stichwahl statt. Gewählt ist, wer bei der Stichwahl die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Bei nochmaliger Stimmengleichheit entscheidet das Los. Jedes Mitglied des Vereins hat dabei so viele Stimmen, wie Kandidaten zu wählen sind.
  4. Die Kassenprüfer wählen aus ihrer Mitte den Ausschußvorsitzenden. 
  5. Scheidet ein gewähltes Mitglied während der Wahlperiode aus seiner Funktion aus, so ist auf der nächsten Mitgliederversammlung gemäß dem obigen Wahlverfahren ein Nachfolger zu wählen.
  6. a.) Der Ehrenrat besteht aus drei Mitgliedern, welche mindestens vier Jahre Mitglied im Verein sind und kein weiteres Mandat bekleiden. Der Ehrenrat wird von der Mitgliederversammlung gewählt. b.) Vorsitzender des Ehrenrates ist immer das Mitglied mit der höchsten Stimmenzahl; bei Stimmengleichheit wird die Amtszeit aufgeteilt, wenn nicht ein Kandidat verzichtet.
    c.) Ersatzbeisitzer ist das Mitglied mit der vierthöchsten Stimmenzahl. Es tritt nur ein, wenn der Ehrenrat nicht vollzählig ist oder wenn ein Beisitzer aus dem Ehrenrat ausscheidet (Nachrücker).
    d.) Sind Mitglieder des Ehrenrates verhindert, übernimmt automatisch das Mitglied mit der nächsthöheren Stimmenzahl die Funktion.

 

§ 11 Auflösung des Vereins

  1. Der Verein kann nur durch eine zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Für die Auflösung ist eine Zweidrittelmehrheit aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
  2. Die vermögensrechtlichen Angelegenheiten hat der Vorstand auf Beschluß der Mitgliederversammlung zu regeln. Das nach Erfüllung aller Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen fällt im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine von der Mitgliederversammlung mit Mehrheit bestimmte andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Förderung der verkehrsgeschichtlichen Arbeit im Raum Berlin. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens bedürfen der Einwilligung des Finanzamtes.

§ 12 Schlußbestimmungen

  1. Die vorstehende Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 23. Oktober 1991 beschlossen.
  2. Der Verein nimmt am 23. Oktober 1991 seine Arbeit auf.
  3. Die auf der Gründungsversammlung gewählten Organe bleiben bis zur Neuwahl im ersten Quartal 1993 im Amt.
Berlin, 23. Oktober 1991, in den geänderten Fassungen vom 25. Januar 1992, 26. September 1992, 30. Januar 1993, 4. September 1993, 15. Dezember 1995, 27. Februar 1998, 9. Juni 2001, 16. Februar 2002, 8. März 2003, 15. März 2008 und 9. Mai 2009.

Der Vorstand

 
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